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Rechtlicher
Hinweis
Wer bei anderen Menschen seine Hand auflegt, hat darauf zu achten, dies
nur im "erlaubnisfreien" Rahmen zu tun. Heilversprechen sind untersagt
(die sollte im Übrigen niemand abgeben). Wer nicht Arzt,
Heilpraktiker, Psychologe oder Psycho-Therapeut ist, ist nicht befugt,
Diagnosen im klinischen Sinne zu stellen.
Und schließlich weise ich meine Klientinnen und Klienten
ausdrücklich darauf hin, dass meine Behandlungen nicht das
Aufsuchen von Ärzte, Heilpraktiker, Psychologen oder
Psycho-Therapeuten ersetzen.
Eine Diagnose braucht es für geistig-energetische Heilung
nicht, denn die Eigenintelligenz der Gesundheitskräfte, der
biodynamischen Kräfte des Klienten, der Klientin sorgen
dafür, dass die Energien dorthin fließen, wo ein
Organismus sie benötigt. So wirkt energetische Heilung als
Hilfe zur Selbsthilfe und Selbstheilung, ergänzt und
unterstützt medizinische Therapien.
Rechtliche
Grundlagen
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits am 2.3.2004 (AZ: 1 BvR 784/03)
zugunsten der Heiler entschieden: Wer die Selbstheilungskräfte
des Patienten durch Handauflegen aktiviert und dabei keine Diagnosen
stellt, benötigt keine Heilpraktikererlaubnis. Voraussetzung
für eine solche Tätigkeit ohne Heilpraktikererlaubnis
ist aber:
Der Heiler muß seine Klienten schriftlich darauf hinweisen,
daß seine Tätigkeit die Tätigkeit des
Arztes nicht ersetzt. Dieser Hinweis kann entweder als Merkblatt dem
Klienten vor (!) Behandlungsbeginn übergeben werden oder auf
einem gut sichtbaren Aushang im Behandlungszimmer stehen. Das ist
alles, was Sie in Zukunft beachten müssen.
Das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts
Geistiges Heilen ohne Heilpraktikerzulassung Heiler, die Handauflegen
zur Aktivierung der Selbstheilungskräfte des Patienten
praktizieren, unterscheiden sich grundsätzlich vom
Erscheinungsbild eines Arztes oder Heilpraktikers. Das
Heilpraktikergesetz findet deswegen keine Anwendung. Gleiches gilt
für Tätigkeiten, die religiöser Natur sind
oder rituelle Praktiken.
Der innere Grund liegt darin, daß vom Heiler keine Diagnose
gestellt wird.
Erlaubt ist die gezielte Krankheitsbehandlung, wenn die Diagnose vom
Arzt/Heilpraktiker stammt. Der Arzt/Heilpraktiker darf also Klienten
zum Heiler schicken. Der Heiler muß nicht in der Arztpraxis
tätig werden. Er kann zu hause arbeiten. Für den
Arzt/Heilpraktiker ist das auch kein Problem, da er keine medizinische
Verantwortung sondern seelsorgerische Verantwortung
überträgt.
Verboten ist/sind Diagnosen, wie z.B. Analysen durch Radionik.
Verordnung von Bachblüten, Essenzen oder anderen Mitteln, die
als Heilmittel benutzt werden sollen. Werbung mit Krankengeschichten
oder Dankschreiben, Werbung für Gegenstände mit
angeblich heilender Wirkung.
Der Heiler ist dafür verantwortlich, daß der Klient
ihn nicht für einen Arzt hält und geistiges Heilen
nicht mit ärztlicher Heilkunde verwechselt wird. Aus diesem
Grund verlangt das Bundesverfassungsgericht vom Heiler
aufklärende Hinweise.
Informationen vom Deutschen
Heiler Verband, die auch ich bei meiner Arbeit einhalte:
Verhaltenskodex
I.
Grundregeln im Umgang mit Klienten
1. Die
Willensfreiheit des Klienten bleibt unangetastet. Insbesondere
übe ich keinerlei Druck aus, Sitzungen bei mir zu beginnen
oder fortzusetzen.
Es liegt in der Verantwortung und freien Entscheidung des Klienten, das
geistige Heilen jederzeit abzubrechen oder fortzusetzen. Klienten
dürfen nicht getäuscht, manipuliert oder subtil
beeinflußt werden, z.B. durch unaufgefordert vorgelegte oder
ausgehändigte Dankesschreiben, Zeitungsartikel etc. Der Heiler
darf den Klienten nicht durch eine vorher festgelegte Anzahl von
Sitzungen an sich binden. Diese Regel soll verhindern, daß
ein Abhängigkeitsverhältnis entsteht.
2. Ich bin mir meiner Verantwortung gegenüber dem Klienten
bewußt in allem, was ich sage, schreibe, tue oder unterlasse.
3. Niemals verspreche ich Heilung oder auch nur Linderung.
Durch die Einhaltung dieser Regel schützt sich der Heiler vor
allem vor rechtlichen Konsequenzen, die sich aus der derzeitigen
Gesetzeslage in Deutschland, Österreich und den meisten
Schweizer Kantonen ergeben. Darüber hinaus soll der Klient
nicht durch Erfolgsversprechen - oder Aussagen, die als solche
interpretiert werden können -in Abhängigkeit gebracht
werden.
4. Ich präsentiere mich nicht als "Wunderheiler".
Der Begriff "Wunderheiler" nährt die Hoffnung auf sofortige,
vollständige Genesung für jedermann.
5. Ich ermahne meine Klienten, ihre Hoffnung keinesfalls allein auf
mich zu setzen.
Der Klient soll bestärkt werden in seinem Vertrauen auf seine
Selbstheilungskräfte. Der Heiler soll sich nur als
Wegbegleiter des Klienten verstehen und dies ihm gegenüber
auch deutlich zum Ausdruck bringen. Seine Tätigkeit soll nicht
als Ersatz für ärztliche oder heilpraktische
Behandlung präsentiert werden.
6. a) Im Mittelpunkt meiner Arbeit steht das Bemühen, Klienten
mit Geduld, Einfühlsamkeit und Anteilnahme zu begegnen.
6. b) Ich benehme mich stets angemessen und ohne Zudringlichkeit,
insbesondere ohne sexuelle Belästigung des Klienten.
Diese Gebote drücken für Heiler
Selbstverständlichkeiten aus.
7. Ich kläre Klienten darüber auf, daß
meine Tätigkeit der Aktivierung seiner
Selbstheilungskräfte dient und nicht die Tätigkeit
des Arztes/Heilpraktikers ersetzt. Darauf weise ich entweder durch
einen in der Praxis gut sichtbaren Aushang hin oder vor der Behandlung
durch Übergabe eines schriftlichen Hinweises, den der Klient
zu unterzeichnen hat.
Beim ersten Kontakt, spätestens beim ersten Zusammentreffen
muß der Klient über den voraussichtlichen Ablauf der
Sitzungen, deren Dauer sowie das eventuelle Honorar in Kenntnis gesetzt
werden.
Fragen sollen direkt und ohne Ausflüchte beantwortet werden.
Über unvorhersehbare Änderungen von
Sitzungsverläufen wird der Klient vorweg informiert und ihm
die Zustimmung oder Ablehnung freigestellt.
II. Richtlinien für Honorare
1. Meine
Bereitschaft zu helfen richtet sich nicht nach der
Zahlungsfähigkeit meiner Klienten.
Die Hilfsbereitschaft des Heilers soll nicht von den finanziellen
Möglichkeiten des Klienten abhängen. Es ist Heilern
aber nicht generell zuzumuten, nur unentgeltlich zu arbeiten -
insbesondere dann nicht, wenn sie hauptberuflich tätig und auf
Einnahmen angewiesen sind. Transparenz beim Honorar und
Rücksichtnahme auf sozial schwache Klienten sind
unerläßlich.
2. Im allgemeinen soll nur die für die Sitzung aufgewendete
Zeit abgerechnet werden. Dabei soll der Höchstbetrag von
€ 80,- pro 60 Minuten in der Regel nicht
überschritten werden. Freiwillige Zuwendungen oder Spenden
sind von den Einschränkungen unter Ziffer II.1-4 ausgenommen.
Unter diese Richtlinie fallen auch telefonische Sitzungen.
3. Ich rechne nur Tätigkeiten ab, die in Gegenwart des
Klienten erfolgen.
Abrechenbar sind demnach nicht: Fernheilung, Fürbitte in
Abwesenheit des Klienten. Denn beides sind Leistungen, deren
Häufigkeit und Dauer der Klient nicht zuverlässig
kontrollieren kann. Daher fallen telefonische Sitzungen nicht unter
dieses Verbot. Für den Fall, daß ein Klient einen
vereinbarten Sitzungstermin nicht wahrgenommen hat, darf keine
Gebühr verlangt werden.
4. Ich verlange niemals Vorkasse.
Mit Vorkasse sind auch unbare Zahlungen gemeint, z.B. per Scheck oder
Kreditkarte.
III. Mein Verhältnis zu anerkannten Heilberufen
1. Ich
bemühe mich um eine gute Beziehung zu allen in Heilberufen
Tätigen und um Zusammenarbeit mit ihnen.
Der Heiler soll Ärzte und sonstige Heilberufe nicht
verunglimpfen. Soweit möglich, strebt er Austausch mit
Vertretern anderer Heilberufe an.
2. Es wird meinerseits nicht diagnostiziert, untersucht, therapiert
oder sonst Heilkunde im gesetzlich definierten Sinne ausgeübt.
Medikamente (auch Bachblüten, Tees usw.) werden weder
empfohlen noch verordnet, noch verabreicht. Ich weise darauf hin,
daß die medizinische Betreuung weiterhin in die Hand des
Arztes/Heilpraktikers gehört; d.h. daß ich auch
nicht abrate von: Arztbesuchen, Medikamenteneinnahme, Therapien oder
operativen Eingriffen.
Der Heiler sollte nicht den Eindruck erwecken, als könne er
Krankheiten zuverlässig und präzise erkennen.
Allerdings erhalten viele Heiler intuitive Eindrücke
über Art und Ursache von Beschwerden (z.B. über
Aurasehen und -fühlen). Daher sollten sie Hinweise nur in
allgemeiner Frageform geben (z.B. Haben Sie sich schon
ärztlich untersuchen lassen?“). Ebenso vermeiden
sollten Heiler den Eindruck, als übten sie Therapie in dem
Sinne aus, daß sie bestimmte Leiden kurieren. Heiler
behandeln keine Krankheiten - sie betreuen Kranke. Dabei zielen sie
nicht auf die Beseitigung konkreter Symptome oder zugrundeliegender
Körperschäden, sondern unterstützen den
Klienten bei der Aktivierung seiner Selbstheilungskräfte.
Als Ausübung von "Heilkunde" betrachtet der deutsche
Gesetzgeber "jede berufs- oder gewerbsmäßig
vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder
Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden
bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt
wird" (Heilpraktikergesetz § 1 (2)). (Nach der Auslegung der
Gerichte genügt es, daß bei Klienten ein
entsprechender Eindruck hervorgerufen wird.) In Österreich
gilt jede "in bezug auf eine größere Zahl von
Menschen gewerbemäßig ausgeübte
Tätigkeit, die den Ärzten vorbehalten ist", als
strafbar, wenn sie "ohne die zur Ausübung des
ärztlichen Berufs erforderliche Ausbildung" vorgenommen wird
(§ 184
des österreichischen Strafgesetzbuchs); zu solchen
Tätigkeiten rechnen das Ärztegesetz und weitere
Nebengesetze die Untersuchung, Diagnose und Behandlung von Patienten.
Eine ähnliche Rechtsauffassung herrscht in jenen Schweizer
Kantonen vor, die die Ausübung von Heilkunde nur
"Medizinalpersonen" vorbehalten.
3. Ich verwende keine irreführenden Titel und
Berufsbezeichnungen.
Der Klient darf vom Heiler nicht den Eindruck erhalten, daß
dieser etwas darstellt, was er nicht ist. Ein falscher Eindruck kann
z.B. durch das Tragen typischer Berufskleidung (weißer
Kittel), das Führen gekaufter Titel oder eines akademischen
Grades ohne Erlaubnis entstehen.
IV. Toleranz
Grundsätzlich
respektiere ich alle Kollegen, die im Rahmen dieser Richtlinien auf
einer anderen Überzeugungsgrundlage arbeiten als ich.
Kein Heiler darf einen anderen aus weltanschaulichen Gründen
verunglimpfen oder diffamieren. Davon unberührt bleibt das
Recht auf freie Meinung; eigene Überzeugungen sollen aber in
sachlicher Form vorgebracht werden, ohne persönliche
Beleidigungen.
V. Werbung
Jedwede
Werbung geschieht mit der gebotenen Zurückhaltung und sollte
in erster Linie der Information der Klienten dienen.
Werbung sollte z.B. nicht enthalten: Erfolgsversprechen;
Verunglimpfungen anderer Methoden, Kollegen oder Vertreter anderer
Heilberufe; Hinweise auf Dankschreiben, Auszeichnungen und
Spezialisierungen auf bestimmte Krankheiten; sonstige
irreführende Aussagen.
VI.
Schweigepflicht
Alle mir von
Klienten anvertrauten persönlichen Informationen behandle ich
streng vertraulich.
Einer Weitergabe in anonymisierter Form (d.h. ohne Angabe von
Personalien) steht nichts entgegen - zum Beispiel im Rahmen des
Informationsaustauschs mit Kollegen oder Angehörigen anderer
Heilberufe.
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